Notwehr §
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Notwehr und Notstand
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht,
die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht
anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht,
um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden
Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach
den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er
in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der
Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt
oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche
Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung durch Beibringung von
Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder
eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls,
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225 Misshandlung von
Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine
wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder
Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner
Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer
durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der
Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
die Schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226 schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die
verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör,
das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges
Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in
erheblich Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich
oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227 Körperverletzung mit
Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung
(§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der
verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz
der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 230 Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei
vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der
Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird
sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger
von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts.
§ 231 Beteiligung an einer
Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von
mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die
Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere
Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff
beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
$ 323 c. Unterlassene
Hilfeleistung.
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen
entsprechend nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§227. Notwehr.
(1)
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.